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CO2-Kostenaufteilung

Information für Mieter:innen und Vermieter:innen

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Co2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO2-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. 

Zur Ermittlung des Emissionsfaktors und des CO2-Preises legt das Gesetz für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, fest: 

  • Der Emissionsfaktor ist aus den zu berichtenden Emissionsdaten und Produktionsmengen, welche jährlich jeweils bis zum 31.03. für das vergangene Kalenderjahr an die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) zu melden sind, zu ermitteln. Für das Jahr 2023 erfolgt die Berichtserstellung für die Kraftwerke ab dem 02.01.2024. Der fertige Bericht muss dann noch von einem zugelassenen Unternehmen verifiziert werden.
     
  • Der CO2-Preis ist aus dem Jahresbericht der deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt zu entnehmen. Gültigkeit hat der Durchschnittspreis der Versteigerungen der Zertifikate im Kalenderjahr 2023. (Veröffentlichung erfolgt bis März 2024)
     
  • Somit können die Daten, nach derzeitigem Gesetzesstand, erst im April 2024 verbindlich vorliegen.

Im Folgenden finden Sie die Auswirkungen des Gesetzes für Mieter:innen und Vermieter:innen.


1. Wichtiges auf einen Blick

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter:innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). 
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter:innen und Vermieter:innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind Kundinnen und Kunden, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von der EGG beziehen. Nicht betroffen sind Kund:innen, in deren Gebäude nach dem 01.01.2023 einen neuer Fernwärmeanschluss eingebaut wurde.
  • Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (April 2024) vor. 

2. Co2-Emissionen zur Wärmelieferung

Nachfolgend finden Sie die Angaben zu Co2-Emissionen der zur Wärmelieferung eingesetzten Brennstoffe in t/MWh (nach § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.4 Nr.1 CO2KostAufG) in unseren Kraftwerken:

Daten 2022 Treibhausgasemission
HKW Gera-Tinz 0,2218
HKW Gera-Lusan 0,2155

* (CO2) im Jahr in t/MWh

Die Wärmeerzeugungsanlagen in Gera Tinz und Gera Lusan nehmen am Europäischen Emissionshandel teil. Entsprechend dem CO2KostAufG ist für diese Anlagen vorgeschrieben, dass der Emissionsfaktor entsprechend der zu berichtenden Emissionsdaten zu verwenden ist (§3, Punkt (4), Absatz 4).

3. Jahresbericht Auktionierung 2022

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt legt als zuständige Behörde den Jahresbericht für die deutschen Auktionen von Berechtigungen stationärer Anlagen (EUA) sowie des Luftverkehrs (EUAA) für das Jahr 2022 vor.

Publikation Deutsche Versteigerungen von Emissionsberechtigungen Jahresbericht 2022

Zum Jahresbericht Auktionierung 2022

4. Kostenaufteilung zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.

Verteilung der Co2-Kostenanteile in Wohngebäuden:

CO2-Ausstoß des Gebäudes* Kostenanteil Mieter Kostenanteil Vermieter
< 12 100 % 0 %
12 bis < 17 90 % 10 %
17 bis < 22 80 % 20 %
22 bis < 27 70 % 30 %
27 bis < 32 60 % 40 %
32 bis < 37 50 % 50 %
37 bis < 42 40 % 60 %
42 bis < 47 30 % 70 %
47 bis < 52 20 % 80 %
> 52 5 % 95 %

* in kg CO2 pro qm/a

5. Direktmietverträge

Mieter:innen, die Vertragspartner:innen der EGG sind, können von Ihren Vermieterinnen und Vermietern verlangen, dass sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt wird, die im Rahmen der Versorgung der genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen.

Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des §6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des §8 Abs. 2 CO2KostAufG. Eine Erstattung in der nächsten Betriebskostenabrechnung ist zulässig.

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