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EGG informiert zur Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember


Abschlagszahlungen werden für Gas- und Wärmekund:innen der EGG im Dezember bzw. Januar ausgesetzt // EGG informiert ausführlich auf ihrer Website www.egg-gera.de

Um die extremen finanziellen Belastungen von Gas- und Wärmekund:innen abzufangen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sollen die privaten Haushalte und Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung schützen. In einem ersten Schritt wurde die Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 01. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. EGG-Kund:innen profitieren seit Oktober automatisch von dieser Mehrwertsteuersenkung.

In einem zweiten Schritt wurde beschlossen, Gas- und Fernwärmekund:innen beim Dezember-Abschlag zu entlasten. Die Soforthilfe soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremsen im kommenden Frühjahr überbrücken. Die Energieversorgung Gera wird die beschlossenen Maßnahmen umsetzen.

Für Gas-Kund:innen der EGG bedeutet das:

Privat- und Gewerbekund:innen mit Standardlastprofil (sog. SLP-Kunden) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh erhalten eine vorläufige Entlastung. Das bedeutet, dass der Dezember- bzw. Januarabschlag nicht erhoben wird. Mit der nächsten Jahresver-brauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag) mit dem tat-sächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftels der Jahresver-brauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.

Je nachdem, welche Zahlungsmethode genutzt wird, profitieren Gaskund:innen der EGG automatisch oder müssen aktiv werden:

  • Lastschrifteinzug: Kund:innen müssen nicht aktiv werden. Der Dezemberabschlag wird von der EGG nicht eingezogen.
  • Selbstzahler: Kund:innen, die die monatliche Zahlung selbst auslösen, bspw. über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
  • Was passiert, wenn dennoch ein Abschlag gezahlt wurde? Wenn dennoch eine Zahlung geleistet wurde, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Jahresrechnung. Eine Rücküberweisung bzw. Erstattung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.  Wichtig: Es geht in keinem Fall Geld verloren.
  • Was passiert, wenn im Tarif kein Dezemberabschlag vorgesehen ist? Sollte im gewählten Tarif kein Dezemberabschlag vorgesehen sein, wird automatisch der Januarabschlag erlassen.

Gaskund:innen mit registrierender Leistungsmessung (sog. RLM-Kunden) profitieren automatisch bei einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh. Außerdem haben Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie soziale Einrichtungen, wie bspw. Pflege- und Bildungseinrichtungen, bei einem Jahresverbrauch von über 1.500.000 kWh Anspruch auf Soforthilfe. RLM-Kund:innen erhalten einen Entlastungsbetrag, der berechnet wird aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022. Der Erstattungsbetrag wird direkt von der Dezemberrechnung abgezogen, die die Kund:innen üblicherweise im Januar erhalten.

Wichtig: Bis 31.12.2022 müssen RLM-Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die eine Soforthilfe in Anspruch nehmen möchten, ihren Bedarf schriftlich beim Energieversorger anmelden. Darin muss dargelegt werden, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören, d.h. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Für Wärme-Kund:innen der EGG bedeutet das:

  • Wärmekund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh, die diese zu eigenen Zwecken nutzen oder Mietern zur Verfügung stellen, erhalten  zum jetzigen Stand einen Kompensationsbetrag in Höhe des 1,2-fachen Septemberabschlages gutgeschrieben.
  • Weitere Kundengruppen, deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt, können ebenfalls profitieren. Zu jenen Kundengruppen gehören bspw. Vermieter, Kindertagesstätten sowie Pflege- und Bildungseinrichtungen. Weitere Informationen dazu unter www.egg-gera.de

Kund:innen, die monatlich abgerechnet werden, bekommen mit der Dezemberabrechnung den Entlastungsbetrag verrechnet. Die Dezemberrechnung wird von der EGG üblicherweise im Januar gestellt.

Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Die EGG empfiehlt ihren Kund:innen weiterhin, ihren Energieverbrauch möglichst zu senken, da die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise abmildern, aber nicht kompensieren können. Auf www.energiewechsel.de finden Verbraucher:innen viele hilfreiche Tipps.

Für Rückfragen steht der EGG-Kundenservice unter der Kundenhotline 0365 856-1177 oder per E-Mail unter service@egg-gera.de gern zur Verfügung.

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