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Übersicht der Energiepreisbremsen - Quelle: Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/energiepreisbremsen-2145728)

Flyer "Häufig gestellte Fragen"

Häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen

Die Situation an den Energiemärkten bewegt nach wie vor Verbraucherinnen und Verbraucher. Besonders stehen dabei die Versorgungssicherheit, die Entwicklung der Energiepreise und die Entlastungsmaßnahmen im Fokus. Um die stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Zum 1. März 2023 wurden die Entlastungen umgesetzt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wie funktionieren die Preisbremsen für Privatkunden und kleinere Unternehmen?

Mit der Energiepreisbremse werden 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.

Der sogenannte Referenzpreis, also der gesetzlich festgelegte Preisdeckel (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) beträgt für Privathaushalte und kleinere Unternehmen:

  • für Gas 12 Cent/kWh brutto
    für Kund:innen mit einem Jahresverbrauch kleiner 1.500.000 kWh
  • für Fernwärme 9,5 Cent/kWh brutto
    für Kund:innen mit einem Jahresverbrauch kleiner 1.500.000 kWh
  • für Strom 40 Cent/kWh brutto
    für Kund:innen mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh

Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?

Nein, die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Die Energieversorgung Gera setzt die Energiepreisbremsen gemäß der gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich um und gibt sie automatisch an ihre Kund:innen weiter. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.

Gelten die Preisbremsen auch für Mieterinnen und Mieter?

Die Entlastungen stehen jedem privaten Haushalt zu, egal ob es sich um Wohneigentum oder Miete handelt. Oftmals stehen dabei die Vermieterinnen und Vermieter im direkten Vertragsverhältnis mit den Gas- oder Wärmeversorgern. In diesem Fall erhalten die Vermieter:innen die staatliche Entlastung vom Energieversorger. Sie sind verpflichtet, diese dann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vollumfänglich an ihre Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Sind alle EGG-Kundinnen und Kunden von den Regelungen zu den Preisbremsen betroffen?

Die Regelungen zu den Energiepreisbremsen gelten nur für die Kundinnen und Kunden, deren Arbeitspreise oberhalb der Preisdeckel liegen. Alle anderen Kund:innen profitieren von niedrigeren Arbeitspreisen. Sie sind somit von den Preisbremsen nicht betroffen.

Wieso sind nur 80 % des Verbrauchs abgedeckt?

Dadurch will der Staat einen Anreiz zum Energiesparen setzen. Wer unter den prognostizierten 80 % des Jahresverbrauchs bleibt, also zusätzlich Energie spart, profitiert hingegen umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein.

Welchen Einfluss haben die Energiepreisbremsen auf meine Abschläge?

Wir setzen die Regelungen zu den Energiepreisbremsen entsprechend der staatlichen Vorgaben ab März 2023 vollumfänglich um. Sie gelten rückwirkend ab Januar 2023. Die monatlichen Abschlagszahlungen passen wir ab April 2023 an. Der Abschlag für April wird zudem die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar, Februar und März enthalten. Der Grundpreis bleibt dabei unverändert.

Lohnt es sich Gas, Wärme oder Strom zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

Ja, auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der höhere Preis Ihres Tarifs an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf den Webseiten www.energiewechsel.de oder www.sparenwasgeht.de.

Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.

Werden eigentlich auch Industriekunden entlastet?

Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

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