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Informationen zur Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember 2022

Abschlagszahlungen für Gas und Wärme werden ausgesetzt

Um die extremen finanziellen Belastungen von Gas- und Wärmekund:innen abzufangen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sollen die privaten Haushalte und die Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung schützen. In einem ersten Schritt wurde die Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 01. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. EGG-Kund:innen profitieren seit Oktober automatisch von dieser Mehrwertsteuersenkung.

In einem zweiten Schritt wurde beschlossen, Gas- und Fernwärmekund:innen beim Dezember-Abschlag zu entlasten. Die Soforthilfe soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremsen im kommenden Frühjahr überbrücken.

Die EGG empfiehlt ihren Kund:innen weiterhin, ihren Energieverbrauch möglichst zu senken, da die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise abmildern, aber nicht kompensieren können. Auf www.energiewechsel.de finden Verbraucher:innen viele hilfreiche Tipps.


Soforthilfe für Gaskund:innen

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Privat- und Gewerbekund:innen mit Standardlastprofil (sog. SLP-Kund:innen) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh erhalten eine vorläufige Entlastung. Das bedeutet, dass der Dezember- bzw. Januarabschlag nicht erhoben wird.

Mit der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag) mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftels der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.

Was müssen SLP-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?

  • Lastschrifteinzug: Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezemberabschlag wird von der EGG nicht eingezogen.
  • Selbstzahler: Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
  • Was passiert, wenn dennoch ein Abschlag gezahlt wurde? Wenn Sie trotzdem eine Zahlung leisten, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Jahresrechnung. Eine Rücküberweisung/ Erstattung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.  Wichtig: Es geht Ihnen in keinem Fall Geld verloren.
  • Was passiert, wenn bei Ihnen kein Dezemberabschlag vorgesehen ist? Ist in Ihrem Tarif kein Dezemberabschlag vorgesehen, wird Ihnen automatisch der Januarabschlag erlassen.

Generell gilt: In Ihrer nächsten Jahresabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist (voraussichtlich im Herbst 2023), wird der tatsächliche Entlastungsbetrag (1/12 der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 multipliziert mit dem Dezember-Arbeitspreis + 1/12 des Jahres-Grundpreises) mit der vorläufigen Entlastung, also dem nicht gezahlten Dezember- bzw. Januarabschlag, verrechnet.

Der tatsächliche Entlastungsbetrag liegt ggf. etwas niedriger als das Niveau der Abschlagszahlung. Es besteht also die Möglichkeit, dass mit der nächsten Jahresabrechnung im Herbst 2023 eine Nachzahlung entsteht. Die genaue Berechnung finden Sie auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung.

Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.


Gaskund:innen mit registrierender Leistungsmessung (sog. RLM-Kund:innen) haben unter folgenden Bedingungen Anspruch:

  1. der Jahresverbrauch liegt unter 1.500.000 kWh
  2. Unternehmen der Wohnungswirtschaft
  3. soziale Einrichtungen wie z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

Der Entlastungsbetrag für RLM-Kund:innen wird berechnet aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.

Was müssen RLM-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?

  • Der Erstattungsbetrag wird direkt von der Dezemberrechnung abgezogen, die die Kund:innen üblicherweise im Januar erhalten.
  • Wichtig: Bis 31.12.2022 müssen RLM-Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die eine Soforthilfe in Anspruch nehmen möchten, ihren Bedarf schriftlich beim Energieversorger anmelden. Darin muss dargelegt werden, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören, d.h. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.


Soforthilfe für Wärmekund:innen

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

  • Wärmekund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh, die diese zu eigenen Zwecken nutzen oder Mietern zur Verfügung stellen
  • Weitere Kundengruppen auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh:
    • Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Der Entlastungsbetrag für Wärmekund:innen entspricht einem Zwölftel der Summe der Abrechnungsbeträge der Monate Oktober 2021 bis September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent.

Um die entsprechenden Bundesmittel zu erhalten, ist die EGG gemäß § 9 Absatz 5 EWSG verpflichtet, folgende personenbezogene Daten an den vom Bund Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 4 EWSG zu übermitteln:

  • Postanschrift des Kunden
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden
  • Höhe der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022

Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Was müssen Wärmekund:innen unternehmen, um zu profitieren?

  • Wärmekund:innen profitieren automatisch und erhalten eine separate Gutschrift. Sie bekommen im Dezember eine entsprechende Mitteilung der EGG über deren Höhe und Auszahlung.

Wie erhalten Mieter:innen ihre Entlastung?

Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass es in den meisten Fällen kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmelieferant und Mieter:in gibt, sondern die Abrechnungen zwischen Wärmelieferant und Vermieter direkt erfolgen und dann erst über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter und Mieterinnen erhalten den Dezember-Entlastungsbetrag folglich mit der nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2022 von ihrem jeweiligen Vermieter.

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